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Wir bieten uns als Generalunternehmer für Konzerne und Ketten an und bieten eine Flächendeckende Standortbetreuung und verschiedene Abrechnungsmodelle. Gernerell arbeiten wir für Sie mit einem transparenten Leistungskatalog der es uns ermöglicht unsere Qualifizierte Leistungen für Sie als Partner aus einer Hand anzubieten sodass Für Sie nur noch ein Ansprechpartner Rund um Ihre Immobilie zur Verfügung steht.

Auf diesem Weg suchen wir ständig nach neuen Hochqualifiezierten Nachunternehmern die zu unserem Unternehmen passen. Wir legen Wert auf die Hohe Qualifikation und bieten ständig fortbildungen und Teammeatings für unsere Nachunternehmer an und stehen im ständigen Informationsaustausch.

 

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Steuerspartipps

Gesetzliche Neuregelungen (BMF, Az. IV C 4 - S 2296b/07/0003:004)

Neu ist: Mit dem aktuellen Schreiben hat die Finanzverwaltung für Eigenheimbesitzer und Mieter steuergünstige Urteile akzeptiert und eine erfreuliche Wende eingeläutet. Wer einen Handwerker beauftragt, um seine Wohnung oder seinen Garten in Schuss zu bringen, kann die Arbeitskosten bis zu 6000 Euro in der Steuererklärung absetzen. Der Fiskus gewährt einen Direktabzug von 20 Prozent der Rechnungsbeträge, maximal 1200 Euro. Egal, ob neuer Fassadenanstrich, Malerarbeiten im Haus, ein neuer Bodenbelag, ein verschönertes Bad oder Pflasterarbeiten auf dem Hof, selbst die Aufwendungen für die Gartengestaltung sind absetzbar. Bislang gewährte der Fiskus die Ermäßigung nur, wenn es sich dabei um regelmäßige Renovierungs, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen handelt - nicht bei einmaligen Herstellungskosten.

 

Erweiterter Neubau

Laut Schreiben sind nun auch Herstellungskosten begünstigt. Damit sind Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen abziehbar - und dies nicht nur in der Wohnung, sondern auch auf dem Grundstück. „Begünstigt sind Arbeiten, um etwas Neues erstmalig zu errichten wie etwa das Anbringen einer Sonnenmarkise, die Anlage eines Gartens, Pflanzen einer Hecke, Setzen eines Zaunes, der Bau einer Grundstücksmauer, Erneuerung des Badezimmers, Einbau eines Kachelofens oder Kamins sowie Wärmedämmmaßnahmen“, erklärt Peter Kauth, Steuerexperte vom Internet-Portal Steuerrat24.de. Zu einer Neubaumaßnahme gehören laut BMF also alle Arbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung. „Damit sind auch der Dach- oder Kellerausbau, die Vergrößerung einer Terrasse, eine neue Garage oder der Anbau eines Wintergartens sowie Einbau einer Dachgaube in einem vorhandenen Haushalt ebenfalls begünstigt“, so Kauth. Die neue Definition der „Neubaumaßnahme“ gilt sogar in allen noch offenen Steuerfällen rückwirkend bis 2006.

 

Hat der Steuerpflichtige die Immobilie allerdings noch nicht bezogen, sind Neubaumaßnahmen weiter ausgeschlossen. Tipp: Maßnahmen erst nach Bezug angehen.

Um den Steuervorteil in Anspruch nehmen zu können, müssen Steuerpflichtige auf Nachfrage des Finanzamts die Rechnungen sowie die Überweisungsbelege vorlegen können. Der Fiskus erkennt dann die separat ausgewiesenen Arbeits- und Fahrtkosten des Handwerkers an - nicht aber die Aufwendungen für das Material.

 

Falls Sie fragen haben kontaktieren Sie uns jederzeit gerne für ein Beratungsgespräch

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